Kaiserlich Königlich
privilegierte Schützengesellschaft
Günzburg

Jugendordnung



Die folgende Jugendordnung ist von der Gesellschaftsjugend am 21. Dezember 1996 beschlossen und durch Beschluss des Gesellschaftsschützenmeisteramtes vom 11. Januar 1997 bestätigt worden.

§ 1 Mitgliedschaft

Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder der Gesellschaft bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben. -

§ 2 Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe. Die Schützenjugend will
- durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben;
- zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken;
- in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§ 3 Führung und Verwaltung

Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Ordnung und im Rahmen der Satzung der Gesellschaft. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes der Gesellschaft zur Verfügung gestellt; sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Gesellschaftssatzung und dieser Jugendordnung. Das Gesellschaftsschützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Gesellschaftsausschuß entgültig.

§ 4 Organe und deren Beschlussfähigkeit

Die Organe der Schützenjugend sind 1. die Gesellschaftsjugendversammlung; 2. die Gesellschaftsjugendleitung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 5 Gesellschaftsjugendversammlung

Die ordentliche Gesellschaftsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Gesellschaftsjugendleiter einberufen und geleitet. Außerordentliche Gesellschaftsjugendversammlungen kann der Gesellschaftsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Gesellschaftsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Gesellschaftsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend der Gesellschaft und den Mitgliedern der Gesellschaftsjugendleitung zusammen.
Stimmberechtigt ist die Gesellschaftsjugend und jedes Mitglied der Gesellschaftsjugendleitung mit einer Stimme. Anträge an die Gesellschaftsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Gesellschaftsjugendversammlung schriftlich dem Gesellschaftsjugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Gesellschaftsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Antragsberechtigt sind die Organe des Gesellschaft, die Schützenjugend der Gesellschaft und die Mitglieder der Gesellschaftsjugendleitung. Die Gesellschaftsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
a)Entgegennahme der Jahresberichte der Gesellschaftsjugendleitung;
b)Entlastung der Gesellschaftsjugendleitung;
c)Beschlüsse über den Haushalt;
d)Wahl der Mitglieder der Gesellschaftsjugendleitung (Gesellschaftsjugendsprecher, -sprecherin und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein);
e)Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag (entsprechend der Schützenjugend bis 30 Mitglieder eine n Delegierten, für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder je einen weiteren Delegierten). Die Delegierten müssen Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein;
f)Annahme und Änderung der Jugendordnung;
g)Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein Richtlinienkompetenz);
h)Beschlüsse der Anträge.
i)Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.

§ 6 Gesellschaftsjugendleitung

Die Gesellschaftsjugendleitung bilden der 1. und 2. Gesellschaftsjugendleiter, der Gesellschaftsjugendsprecher, die Gesellschaftsjugendsprecherin sowie die Stellvertreter der Gesellschaftsjugendsprecher. Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht, wenn die Vertretenen nicht anwesend sind. Die Jugendleiter sollen nicht jünger als 21 Jahre sein. Die Mitglieder der Gesellschaftsjugendleitung werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes der Gesellschaftsjugend kann die Gesellschaftsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Gesellschaftsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend in der Gesellschaft. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung. Die Sitzungen der Gesellschaftsjugendleitung finden nach Bedarf statt.
Der 1. und 2. Gesellschaftsjugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend in der Gesellschaft.
Der 1. Gesellschaftsjugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.