Kaiserlich Königlich
privilegierte Schützengesellschaft
Günzburg
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat. (§2 Abs. 3 der Satzung.)
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuss verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit. (§3 Abs. 5 der Satzung.)